8 von 9 Eine Ausmittlung ist jedoch weder gesetzlich vorgesehen noch mit den vorstehenden Grundsätzen der Ermittlung des massgebenden Terrains vereinbar. Vor allem aber lassen die Pläne aus dem Jahr 1951 keine Rückschlüsse auf das Terrain auf der Parzelle ccc zu, bilden doch die damaligen Baupläne nur das Terrain der Parzelle bbb, nicht jedoch dasjenige der Parzelle ccc ab. Trotzdem definiert die Bauherrschaft auch auf dieser Parzelle ausgemittelte Höhenkurven / Terrain. Die ausgemittelten Höhenkurven sind nun jedoch lediglich Mutmassungen. Ermittlungen im Sinne der vorstehenden Grundsätze