Im vorliegenden Fall stützte sich die Bauherrschaft ursprünglich auf Baugesuchsakten für den Umbau des Gebäudes Nr. aaa auf der Parzelle bbb aus dem Jahr 1951 (Sammelbeilage 4 zur Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 23. Januar 2025) ab, dessen Pläne das damalige Terrain auf der Parzelle bbb ausweisen. Die Bauherrschaft mittelte die Höhenkurven bzw. das Terrain gemäss diesen Plänen aus (vgl. nachstehenden Plan Nr. 508-5 vom 29. Februar 2024 Erdgeschoss mit massgebendem Terrain Mst. 1:100 (Sammelmappe 1).