Das Verwaltungsgericht zeichnet im zitierten Entscheid detailliert die Vorgehensweise bei der Ermittlung des massgebenden Terrains auf. Zusammengefasst hat dabei die Behörde (somit der Gemeinderat) den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen zu ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anzuordnen (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG, Untersuchungsgrundsatz). Die Bauherrschaft bzw. ihr Architekt hat die Nachweise und Dokumente zu besorgen, welche ihre Auffassung über den natürlich gewachsenen Geländeverlauf stützen.