Das Verwaltungsgericht hielt bereits in einem Entscheid vom 3. Dezember 2018 fest, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren solche erstmaligen Abklärungen ausser Betracht fallen. Es ist Aufgabe der sachnahen, ortskundigen erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörde, das massgebende Terrain unter Bezugnahme der verfügbaren Unterlagen und Pläne erstmalig zu ermitteln bzw. festzulegen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.128 vom 3. Dezember 2018, Erw. II/9). Die Behörde hat den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen zu ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anzuordnen (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG).