Es sei vorliegend deshalb gar nicht möglich gewesen, das natürlich gewachsene Terrain anhand von alten Niveau-Aufnahmen zu ermitteln. Diese Behauptungen sind jedoch reine Mutmassungen, die durch nichts untermauert sind. Tatsache ist, dass – gemäss Akten – nicht nur keine Abklärungen bezüglich der Parzelle Nr. aaa selber, sondern auch bezüglich der angrenzenden Parzellen sowie der angrenzenden beiden Strassen gemacht wurden. Der Gemeinderat bestätigt ebenfalls nicht, dass solche Abklärungen getätigt wurden. Das Verwaltungsgericht hielt bereits in einem Entscheid vom 3. Dezember 2018 fest, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren solche erstmaligen Abklärungen ausser Betracht fallen.