Unter der Herrschaft des neuen Rechts ist somit – anders als nach dem früher geltenden Recht (vgl. § 13 ABauV) – nicht mehr auf den Geländeverlauf bei Einreichung des Baugesuchs (d.h. das gewachsene Terrain) abzustellen, sondern auf den seit langem bestehenden, weitgehend durch natürliche Prozesse entstandenen Geländeverlauf.