Zusätzliche Rechtsgrundlagen seien nicht nötig. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass ein Abweichen vom natürlichen Geländeverlauf auf die Neufestlegung des massgebenden Terrains erst im Baubewilligungsverfahren als heikel anzusehen sei. Aus Rechtssicherheitsgründen seien solche abweichenden Festlegungen für bestimmte Gebiete grundsätzlich in einem Planungsverfahren (allgemeines Nutzungsplanungsverfahren oder Sondernutzungsplanungsverfahren) zu treffen. Die Motion sei demzufolge abzuweisen. An der Sitzung des Grossen Rats vom 21. März 2023 wurde die Motion zurückgezogen und das Geschäft damit erledigt (siehe zum Ganzen: Motion Ges.-Nr. 22.261). 3.3