Gemäss Ziff. 5.1 Anhang 1 BauV ist die Gesamthöhe der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem 5 von 9 massgebenden Terrain. Ziff. 5.2 des Anhangs 1 BauV hält fest, dass die Fassadenhöhe der grösste Unterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie ist. Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Ziff. 3.2 Anhang 1 BauV).