Der Fassadenrücksprung im rückspringenden Teil muss mindestens 3 m betragen. 4 Abgrabungen beim Gebäude dürfen unter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung höchstens zwei Drittel der Fassadenlänge, maximal aber 7 m betragen. Bei Hanglagen über 10 % Neigung dürfen die tal- und bergseitigen Fassaden auf der gesamten Fassadenlänge abgegraben werden. Dabei reduziert sich die Fassaden- und Gesamthöhe um das Mass der Abgrabung. 5 ln den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeits- stufe III. 6.3