Schemaskizzen im Anhang): a) Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig, sofern es sich nicht um Attikageschosse handelt. b) Für Gebäude mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss gemäss § 25 BauV gilt dort eine um 2 m vergrösserte Fassadenhöhe. c) Bei Hanglagen über 10 % Neigung dürfen Attikageschosse auf der dem See zugewandten Ostseite maximal auf der Hälfte der zugehörigen Gebäudelänge fassadenbündig angeordnet werden. Der Fassadenrücksprung im rückspringenden Teil muss mindestens 3 m betragen.