§ 11 Abs. 1 BNO bestimmt für die Dorfzone D2 eine Fassadenhöhe von 8 m und eine Gesamthöhe von 11 m. Gemäss § 11 Abs. 2 ff. BNO gilt ergänzend Folgendes: § 11 BNO (…) 2 Bei einer Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10 % gilt für die Fassaden- und Gesamthöhe je nach Hangneigung ein Zuschlag gemäss nachfolgendem Diagramm. 3 Bei der Ermittlung der Fassaden- und Gesamthöhe ist folgendes zu beachten (siehe auch