Der Gemeinderat äusserte sich im angefochtenen Beschluss zur Thematik dahingehend, dass das Bauvorhaben eine Fassadenhöhe von 8,89 m und eine Gesamthöhe von 11,34 m aufweise (angefochtener Beschluss, S. 2). In der Dorfzone D2 seien Fassadenhöhen von 8,00 m und Gesamthöhen von 11,00 m möglich. Gestützt auf § 11 BNO betrage die Hangneigung des Grundstücks 15,38 %. Somit sei ein Hangzuschlag von 1,03 m bei der Fassaden- und der Gesamthöhe erlaubt (angefochtener Beschluss, S. 3). Auf S. 6 des angefochtenen Beschlusses führte der Gemeinderat weiter aus, dass bezüglich der Fassadenhöhe auf die Planunterlagen verwiesen werde, welche eine maximale Höhe von