Dem Argument, es liege ein Härtefall vor, ist entgegenzuhalten, dass die Bauparzellen bbb und ccc zusammen eine Fläche von 884 m2 umfassen und problemlos auch ohne Unterschreitung der Strassenabstände sinnvoll bzw. zweckmässig überbaubar sind. Von einem Härtefall kann keine Rede sein. Soweit es der Bauherrschaft um die optimale Nutzung des Baugrundstücks geht, stellt dies zudem ein allgemeines (privates) Interesse und damit keinen Ausnahmegrund im Sinne von § 67 Abs. 1 lit. b BauG dar (vgl. dazu VGE vom 28. März 2023 [WBE.2022.296], Erw. 3.4, publ. a.a.O.).