Die behauptete Tor- und Ausnahmesituation ist mit Blick auf diese Bestimmung nicht im Bauzonenplan abgebildet, andernfalls auch die Parzelle der Bauherrschaft § 32 Abs. 3 BNO unterstellt worden wäre. Ebenso wenig lässt sich die behauptete Ausnahmesituation auf eine andere bezüglich Strassenabstand privilegierende kommunalen Bestimmung oder eine Unterschutzstellung des Gebäudes unter Volumenschutz gemäss § 32 Abs. 2 BNO abstützen. Das Bedürfnis der Bauherrschaft, den Neubau auf die Flucht des bestehenden, abzubrechenden Gebäudes im Unterabstand zur Strasse zu stellen, lässt sich nicht mit einer Ausnahmesituation rechtfertigen. Dies