Das Gebäude Nr. aaa auf der Parzelle bbb ist nun aber nicht im Bauzonenplan als wichtiges strassenraumprägendes Gebäude aufgeführt. Im Gegensatz zum Gebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite auf der Parzelle eee, welches als wichtiges strassenraumprägendes Gebäude gemäss § 32 Abs. 3 BNO im Bauzonenplan definiert und damit bezüglich Strassenabstand privilegiert ist. Die behauptete Tor- und Ausnahmesituation ist mit Blick auf diese Bestimmung nicht im Bauzonenplan abgebildet, andernfalls auch die Parzelle der Bauherrschaft § 32 Abs. 3 BNO unterstellt worden wäre.