Gemäss dieser Bestimmung ist bei den im Bauzonenplan bezeichneten wichtigen strassenraumprägenden Gebäuden bei einem Abbruch und Ersatzbau die Stellung und der Abstand zur Strasse zu beachten, wobei auch hier aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen eine Standortverschiebung verlangt werden kann (§ 32 Abs. 3 BNO). Das Gebäude Nr. aaa auf der Parzelle bbb ist nun aber nicht im Bauzonenplan als wichtiges strassenraumprägendes Gebäude aufgeführt.