Hätte also der Gesetzgeber (d.h. die Gemeindeversammlung) die behauptete Torsituation im nämlichen Bereich schützen und den Neubau im Unterabstand zulassen wollen, hätte er das bestehende Gebäude im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision bspw. als wichtiges strassenraumprägendes Gebäude im Sinne von § 32 Abs. 3 BNO festlegen müssen. Gemäss dieser Bestimmung ist bei den im Bauzonenplan bezeichneten wichtigen strassenraumprägenden Gebäuden bei einem Abbruch und Ersatzbau die Stellung und der Abstand zur Strasse zu beachten, wobei auch hier aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen eine Standortverschiebung verlangt werden kann (§ 32 Abs. 3 BNO).