So kann im allgemeinen Nutzungsplan bspw. für ein bestimmtes Gebiet oder ein Gebäude bestimmt werden, dass im konkreten Fall eine Neubaute im selben Unterabstand zur Strasse wie das bestehende Gebäude erstellt werden darf. Dies müsste allerdings im Nutzungsplanverfahren unter Berücksichtigung aller Interessen definiert werden. Hätte also der Gesetzgeber (d.h. die Gemeindeversammlung) die behauptete Torsituation im nämlichen Bereich schützen und den Neubau im Unterabstand zulassen wollen, hätte er das bestehende Gebäude im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision bspw. als wichtiges strassenraumprägendes Gebäude im Sinne von § 32 Abs. 3 BNO festlegen müssen.