Die Verhältnisse sind aussergewöhnlich, wenn der konkrete Fall nach der Interessenlage von der durchschnittlichen Lebenssituation abweicht, die der Gesetzgeber geregelt hat. Wohl können rein ästhetische Aspekte ausserordentliche Verhältnisse abbilden, aber die darauf gestützten Ausnahmen bedürfen vorgängig einer auf einer eingehenden Interessenabwägung basierenden Norm. So kann im allgemeinen Nutzungsplan bspw. für ein bestimmtes Gebiet oder ein Gebäude bestimmt werden, dass im konkreten Fall eine Neubaute im selben Unterabstand zur Strasse wie das bestehende Gebäude erstellt werden darf.