Bauherrschaft und Gemeinderat berufen sich mit Blick auf das bestehende abzubrechende Gebäude und auf das Ortsbild auf ausserordentliche Verhältnisse. In diesem Sinne hatte der Gemeinderat gestützt auf ästhetische Überlegungen eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG für die Unterschreitung des Strassenabstands erteilt (Dispositiv Lit. G. des angefochtenen Beschlusses).