Nach der gesetzlich vorgegebenen Aufgabenteilung zwischen Legislative und Exekutive bietet § 67 BauG keine rechtliche Handhabe, in jedem Einzelfall eine individualisierte Würdigung der Interessen vorzunehmen. Sonst würde die gesetzliche Grundordnung ihres Anwendungsbereichs beraubt. Nur in besonders gelagerten Situationen darf und soll gestützt auf § 67 BauG eine individualisierte Interessenbeurteilung eingreifen (vgl. zum Ganzen: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2019, S. 99, Erw. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGE vom 28. März 2023 [WBE.2022.296], Erw. 3.3, publ. a.a.O.). 4.4