Das geplante Gebäude hält ab Garageneinfahrt laut den Projektplänen lediglich einen Abstand von 2 m ein und ist somit nicht ordentlich bewilligungsfähig und auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen. Der Gemeinderat erteilte eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG (vgl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids, lit. G), deren Gesetzmässigkeit nachfolgend zu prüfen ist. 4.3