Durch Sondernutzungspläne, kantonale Nutzungspläne sowie Sichtzonen können die Abstände erhöht oder, namentlich zum Schutz von Ortsbildern, herabgesetzt oder aufgehoben werden (§ 111 Abs. 2 BauG). Mangels einer abweichenden kommunalen Bestimmung - § 42 BNO regelt lediglich für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder abweichende Strassenabstände, nicht jedoch für Gebäude - ist somit gegenüber der Strassenparzelle ddd (M-Strasse) ein Abstand von 4 m einzuhalten. Das geplante Gebäude hält ab Garageneinfahrt laut den Projektplänen lediglich einen Abstand von 2 m ein und ist somit nicht ordentlich bewilligungsfähig und auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen.