Die Abgrenzung zur Strasse erfolge in Anlehnung an die Nachbarschaft, welche ebenfalls Bauten und Anlagen im Unterabstand zur Strasse aufweisen würden. Der Strassenraum werde gegenüber der bestehenden Bebauung entschärft, aufgewertet und erweitert. Die massgebenden Sichtzonen würden gemäss Baugesuchunterlagen eingehalten. 4.2