Die Bauherrschaft beruft sich als Grund für die Unterschreitung des Strassenabstands durch das Bauvorhaben auf die Ausführungen des Gemeinderats im angefochtenen Entscheid, wonach sich bereits der Bestandesbau im Unterabstand zur Gemeindestrasse befinde. Diese Flucht werde mit dem Neubau in etwa wieder aufgenommen. Auch könne aus Sicht des Ortsbildes einem Unterabstand zugestimmt werden. Eine allfällige Verbreiterung der Strasse sei (Anmerkung: auch bei Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Strassenabstands) ohne weiteres möglich. Die Abgrenzung zur Strasse erfolge in Anlehnung an die Nachbarschaft, welche ebenfalls Bauten und Anlagen im Unterabstand zur Strasse aufweisen würden.