Müsste der gesetzliche Strassenabstand von 4 m eingehalten werden, so würde der Charakter des gewachsenen Ortskerns an dieser Stelle verloren gehen und das Gesuch wäre nicht bewilligungsfähig. Wo wie hier ein Zielkonflikt zwischen sich widersprechenden Vorschriften (Einhaltung des Strassenabstands und Wahrung des Ortsbilds) vorhanden sei, bestehe eine Ausnahmesituation, welche dem Gesetzgeber bei der Festlegung des 4 m Abstands in § 111 BauG nicht als Normtatbestand vorgeschwebt habe.