Der Gemeinderat räumt ein, dass der Strassenabstand zur M-Strasse ab der Garageneinfahrt lediglich 2.00 m betrage. Das bestehende Gebäude stelle aufgrund der bisherigen Nutzung als Bäckerei und Restaurant und der strassenraumprägenden Stellung mit Vorplatz und Brunnen einen ldentifikationspunkt im Ort dar. Müsste der gesetzliche Strassenabstand von 4 m eingehalten werden, so würde der Charakter des gewachsenen Ortskerns an dieser Stelle verloren gehen und das Gesuch wäre nicht bewilligungsfähig.