Zusammenfassend wurden im vorinstanzlichen Verfahren zwar das rechtliche Gehör und der Untersuchungsgrundsatz verletzt, allerdings liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass durch die Nutzung der Attikawohnung der Beschwerdegegner die massgeblichen Belastungsgrenzwerte überschritten sein könnten bzw. dass von der Terrasse unzulässiger Lärm im Sinne der Vollzugshilfe Alltagslärm ausgehen könnte. Demzufolge ist weder die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses noch die Anordnung eines Lärmermittlungsverfahren nach Art. 36 LSV geboten. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 12 von 12