Empfindlichkeitsstufe II zumutbaren Immissionsniveaus, geschweige denn für ein Gebiet mit Empfindlichkeitsstufe III. Es bestehen diesbezüglich denn auch keine konkreten Rügen. Dasselbe gilt für eine eventuelle Klimaanlage auf der Terrasse: Die Beschwerdeführerin legt weder einen entsprechenden Lärmcharakter ins Recht noch macht sie konkret eine Überschreitung der Planungswerte (dB(A) gemäss Anhang 6 LSV geltend oder liefert entsprechende Anhaltspunkte. 5.3