Bezüglich der von der Beschwerdeführerin unter der Plane vermuteten möglichen Bauteile ist festzuhalten, dass selbst wenn entgegen den Feststellungen der Bauverwalterin, deren Aussage als Amtsperson eine erhöhte Beweiskraft zukommt, unter der Plane bspw. ein Whirlpool oder eine Klimaanlage festgestellt würden, dies im konkreten Fall dennoch nicht ein Ermittlungsverfahren nach Art. 36 LSV auszulösen vermöchte.