Der Bauzonenplan legt nahe, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin mit dem lärmexponierten Schlafzimmer und die darüber liegende Terrasse der Beschwerdegegner dem lärmvorbelasteten Gebiet entlang der S-Strasse mit Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen sind. In einer solchen Zone müssen sich die Nachbarn ein Mehr an Immissionen entgegenhalten lassen als in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe II, in welcher ein Immissionsniveau einzuhalten ist, bei dem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten dürfen (BGE 126 II 368 ff. mit Hinweisen; BGE 123 II 335; Urteil des Bundesgerichts [BGer 1A.73/2001] vom 4. März 2002, in: Umweltrecht in der Praxis [