Aktenkundig ist zwar ein mobiles Cheminée auf der Terrasse der Beschwerdegegner, allerdings ist nicht denkbar, dass die lärmverursachenden Vorkommnisse (durch Wind oder gegebenenfalls durch Cheminée-Standortwechsel) ein Ausmass erreichen könnten, welches gemäss Vollzugshilfe Alltagslärm als übermässig zu qualifizieren wären. Der Bauzonenplan legt nahe, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin mit dem lärmexponierten Schlafzimmer und die darüber liegende Terrasse der Beschwerdegegner dem lärmvorbelasteten Gebiet entlang der S-Strasse mit Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen sind.