5.2.2 Wie vorstehend dargelegt erfolgt die Beurteilung von Alltagslärm nach verschiedenen Charakteristiken wie Zeitpunkt der Immissionen, Häufigkeit und Wahrnehmbarkeit oder auch Lärmempfindlichkeit des betroffenen Gebiets (Empfindlichkeitsstufe II oder III) etc. Im konkreten Fall machte die heutige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Mai 2024 Ruhestörung durch ein ca. 400 kg schweres, nicht windgesichertes Cheminée auf dünnen Platten geltend. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 vermutete sie weiter eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte durch einen Whirlpool inkl. Umwälzpumpe.