RRB] Nr. 2017-0000371 vom 28. April 2017, S. 4 f. mit Hinweisen; zum Ganzen: ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2011, Art. 15 N 25). Zu prüfen ist daher, ob ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass von der Nutzung der Attikawohnung der Beschwerdegegner unzulässiger Lärm ausgehen könnte und deswegen der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an den Gemeinderat zu weiteren Ermittlungen zurückzuweisen ist. 10 von 12 5.2