Ist die Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessenspielraum zustünde. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden (unpubliziertes Bundesgerichtsurteil [1C_311/2007] vom 21. Juli 2008). Im Zusammenhang mit Alltagslärm sind Abklärungen allerdings nur nötig, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass unzulässiger Lärm auftritt, bei Bagatellbelästigungen sind weder Messungen noch Lärmgutachten erforderlich (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2006 [VB.2005.00481]; vgl. Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 2017-