Art. 36 Abs. 1 LSV sieht in Bezug auf Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen eine Ermittlungspflicht vor, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte bestehen, gilt der Grundsatz sinngemäss (BGE 115 Ib 446). Die Beantwortung der Frage, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, erfordert eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist die Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessenspielraum zustünde.