Allein der Umstand, dass sich einige wenige Nachbarn durch den Lärm belästigt fühlen, belegt also noch keine unzulässige Lärmbelastung (BGE 123 II 86). Bei der einzelfallweisen Beurteilung solcher Lärmarten können entsprechende Vollzugshilfen beigezogen werden, etwa die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 2014 herausgegebene Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm ("Beurteilung Alltagslärm" [nachfolgend: Vollzugshilfe Alltagslärm]). 5. Beurteilung 5.1