Wie erwähnt sind die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Planungs-, Immissions- und Alarmwerte) zu beurteilen. Dabei dürfen neue ortsfeste Anlagen die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die unter den Immissionsgrenzwerten liegenden Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 LSV, Art. 47 Abs. 1 LSV; vgl. BGE 141 II 476, Erw. 3.2, S. 479; 138 II 331, Erw. 2.1, S. 336; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 3).