Indessen würde eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Angelegenheit an den Gemeinderat zur Sachverhaltsabklärung und Durchführung einer Lärmermittlung einen Verfahrensleerlauf bedeuten, da gemäss den folgenden Ausführungen selbst im Falle der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen durch den Gemeinderat keine Anhaltspunkte für die Übermässigkeit der beanstandeten Immissionen im Sinne der einschlägigen Vorschriften bestehen, die ein Ermittlungsverfahren nach Art. 36 LSV auslösen würden. Die festgestellte Gehörs- und Untersuchungsgrundsatzverletzung ist jedoch bei den Kosten zu berücksichtigen (siehe Erwägungen 6 nachstehend).