Interessen nicht an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten. 3.5 Zusammenfassend wurde im vorinstanzlichen Verfahren weder eine genügende Sachverhaltsermittlung vorgenommen noch konnte die Beschwerdeführerin an der Erhebung wesentlicher Beweise mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern. Weiter wurde ihr die Einsicht in entscheidrelevante Akten verwehrt. Damit ist sowohl eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch des Untersuchungsgrundsatzes im vorinstanzlichen Verfahren festzustellen.