Nach dem Gesagten ist die Bitte des Gemeinderats an die Beschwerdeinstanz, die Fotos der Beschwerdegegner 1 und 2 und das Schreiben der Beschwerdegegner 3 und 4 vom 15. August 2024 wegen "schutzwürdiger privater Interessen" nicht weiterzuleiten, unhaltbar. Darüber hinaus ist es widersprüchlich, wenn der Gemeinderat einerseits geltend macht, die Beschwerdeführerin hätten die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 eingereichten Fotos wie auch die von der Bauverwalterin anlässlich des Augenscheins aufgenommenen Fotos während der Aktenauflage sichten können, andererseits im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeinstanz beantragt, die Fotos aufgrund schutzwürdiger privater