Da der Gemeinderat schlussendlich die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 eingereichten Fotos der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme in der Gemeindekanzlei offerierte, wurde diesbezüglich der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Hingegen wurde die Beschwerdeführerin weder über die von der Bauverwalterin anlässlich des Augenscheins aufgenommenen Fotos noch die "Aktennotiz" der Bauverwalterin vom 16. August 2024 ("Bestätigung Begehung"), auf die sich der Gemeinderat beruft, oder die vom Gemeinderat im Beschwerdeverfahren zitierten Aussagen der Bauverwalterin vor Erlass des angefochtenen Be-