Das gilt selbstverständlich auch für die anlässlich eines Augenscheins der Bauverwalterin in amtlicher Funktion und mit Zustimmung der Beschwerdegegner 1 und 2 aufgenommenen Fotos, auf die sich der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid abstützt (angefochtener Beschluss, S. 3 und 4). Da der Gemeinderat schlussendlich die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 eingereichten Fotos der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme in der Gemeindekanzlei offerierte, wurde diesbezüglich der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.