Reicht eine Partei wie im vorliegenden Fall die Beschwerdegegner 1 und 2 Beweismittel wie Fotos zum Beweis für ihren Standpunkt und als Entscheidgrundlage für die Behörde ein, sind die eingereichten Fotos Verfahrensakten und unterliegen dem Akteneinsichtsrecht. Das gilt selbstverständlich auch für die anlässlich eines Augenscheins der Bauverwalterin in amtlicher Funktion und mit Zustimmung der Beschwerdegegner 1 und 2 aufgenommenen Fotos, auf die sich der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid abstützt (angefochtener Beschluss, S. 3 und 4).