3.4.3 Weiter räumt der Gemeinderat ein, dass die Beweisfotos der Beschwerdegegner 1 und 2 vom 1. August 2024 sowie die Beweisfotos der externen Bauverwaltung vom 14. August 2024 der Klägerin nicht zugestellt worden seien. Die Terrasse sei als privater Raum bewertet und das schutzwürdige private lnteresse sei respektiert worden (ohne erheblichen Nachteil für die Beschwerdeführerin). Es habe die Möglichkeit bestanden, die Fotos am Schalter der Gemeindekanzlei innert 2 Wochen einzusehen.