Die Stellungnahme der Beschwerdegegner 3 und 4 vom 15. August 2024 ist auf Aufforderung des Gemeinderats im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Schreiben vom 8. August 2024 erfolgt ("Die Eigentümerschaft hat vom rechtlichen Gehör Gebrauch gemacht" [Beschwerdeantwort, S. 3]) und gehört damit selbstverständlich zu den Verfahrensakten. Die Verweigerung der Akteneinsicht für dieses Dokument stellt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts dar, umso mehr, als der Gemeinderat in seinem Entscheid ausdrücklich auf dieses Dokument Bezug nimmt (angefochtener Beschluss, S. 3) und besagtes Dokument als Teil der Verfahrensakten an die Beschwerdeinstanz weiterleitet.