Nach diesen Erwägungen lässt sich etwa die vom Gemeinderat aufgeführte Verweigerung der Akteneinsicht betreffend Stellungnahme der Beschwerdegegner 3 und 4 vom 15. August 2024 durch den Gemeinderat weder auf § 22 Abs. 1 VRPG noch auf Absatz 2 abstützen: Die Stellungnahme der Beschwerdegegner 3 und 4 vom 15. August 2024 ist auf Aufforderung des Gemeinderats im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Schreiben vom 8. August 2024 erfolgt ("Die Eigentümerschaft hat vom rechtlichen Gehör Gebrauch gemacht" [Beschwerdeantwort, S. 3]) und gehört damit selbstverständlich zu den Verfahrensakten.