Aber auch in so einem Fall kann sich die Schwärzung der entsprechenden Passagen aufdrängen, ohne dass das Aktenstück insgesamt verweigert werden müsste. Keine schutzwürdigen privaten Interessen sind der Wunsch einer Partei, dass im Rahmen einer Eingabe in einem formellen Verfahren gemachte Äusserungen der Gegenpartei nicht zur Kenntnis gebracht werden. Wer im Rahmen eines formellen Verfahrens Stellung nimmt und sich daraus eine Einflussnahme auf den Entscheid der Behörde erhofft, muss die Folgen seiner Aussagen verantworten, andernfalls muss er auf eine Stellungnahme verzichten. Es besteht kein Recht auf Anonymität oder gar auf Geheimverfahren.