§ 22 Abs. 1 VRPG nimmt dem internen Gebrauch dienende Verfahrensakten vom Akteneinsichtsrecht aus. Nach Abs. 2 kann die Einsichtnahme in ein Aktenstück zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden. Ein Anwendungsfall könnte etwa sein, wenn eine Partei die Einreichung des Kaufvertrags mit dem Kaufpreis für die Wohnung und den entsprechenden Vertragsbestimmungen verlangt. Aber auch in so einem Fall kann sich die Schwärzung der entsprechenden Passagen aufdrängen, ohne dass das Aktenstück insgesamt verweigert werden müsste.