7 von 12 2 Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwür- diger privater Interessen verweigert werden. 3 Wird zum Nachteil einer Partei auf Akten gemäss Absatz 2 abgestellt, ist ihr der belastende Inhalt derselben mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. 4 Über die Akteneinsicht entscheidet die Behörde, bei welcher das Verfahren hängig ist.